Modelle zur Mitarbeiterbeteiligung haben in den verschiedensten Formen Einzug in heimische Unternehmen gehalten. Digitale Unternehmen setzen dabei oft auf ein Mischmodell.
Wenn ein Mitarbeiter durch einen Roboter ersetzt wird, könnten Gerichte das als unzulässige “Austauschkündigung” werten. Betriebliche Rechtfertigungsgründe sind gefragt.
Arbeit an Crowdworker auszulagern, ist für Unternehmen verführerisch und für die Internet-Plattformen, die diese „Arbeiter auf Abruf“ vermitteln, lukrativ. Doch häufig ist dabei Vorsicht geboten, denn leicht finden sich Auftraggeber ungewollt in der Rolle des Arbeitgebers wieder.
Ehemals klar abgegrenzte Begriffe wie Arbeitszeit und Arbeitsort verschwimmen, Arbeitnehmer weisen einen immer höheren Grad der Selbstorganisation auf. Die neue Flexibilität ändert aber nichts daran, dass Unternehmen die strengen Standards beim Arbeitnehmerschutz einhalten müssen, um Strafen zu vermeiden.
Viele Unternehmen lagern Aufgaben an Crowdworker aus. Doch häufig handelt es sich um Scheinselbstständige. Strafen drohen auch den Vermittlungsplattformen.